Rechtsgrundlagen

Die Bezeichnung von Wildruhezonen erfolgt nach eidgenössischem, kantonalem oder kommunalem Recht. Die Bundesgesetzgebung gibt den Rahmen vor und verpflichtet die Kantone, Bestimmungen zum Schutz der Wildtiere vor Störung zu erlassen.

In der folgenden Übersicht sind nur die Rechtsgrundlagen auf Bundesebene aufgeführt. Die kantonalen Gesetzestexte können bei der jeweiligen kantonalen Verwaltung angefordert werden. Je nach Kanton wird das Recht zur Ausscheidung von Wildruhezonen an die Gemeinden delegiert.

Im Rahmen der Revision der Jagdverordnung ist ein neuer Artikel zu den Wildruhezonen im Gespräch, der die Wildruhezonen gesetzlich noch stärker verankern würde. Aktuelle Informationen zum Stand der Verordnungsrevision findest du auf der Seite des Bundesamts für Umwelt BAFU.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz JSG)
Art. 7: Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz WaG)
Art. 14 Lit. a: Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren, erfordern, haben die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken.

Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
Art. 5 Lit. b: Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.

Art. 5 Lit. g: Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten.*

*Anmerkung: Diese Bestimmung bezieht sich nicht allein auf das Skifahren, sondern auch auf weitere Wintersportarten wie Snowboarden und Schneeschuhlaufen. Die auf der Karte ausgewiesenen «erlaubten Wege» entsprechen den hier erwähnten «markierten Pisten, Routen und Loipen».